AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ACR Group GmbH (nachfolgend „ACR“) und Käufern, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer sind. ACRFrame.de ist eine Marke von ACR. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie von diesen AGB abweichen oder die Rechte von ACR im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht einschränken.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob ACR die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass ACR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch ACR erforderlich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber ACR abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Der Käufer darf Forderungen von ACR nur mit rechtskräftig festgestellten oder von ACR anerkannten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angaben auf der Internetseite, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von ACR sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
(2) Auch die Angebote von ACR, die auf eine Anfrage des Käufers ergehen, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen, Entwürfe oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen ACR sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat. Klarstellend wird festgehalten, dass auch das Zusenden von mehreren Entwürfen, die nach den Wünschen des Käufers erstellt wurden, noch keine rechtsverbindliche Handlung darstellt.
(3) Erst die Bestellung der Ware durch den Käufer in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe des kundenindividuell gefertigten Entwurfs gilt als verbindliches Vertragsangebot (Druckfreigabe). Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ACR berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden (Auftragsbestätigung).

§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Konzeption, Produktion und Vertrieb von individuell nach Kundenwunsch erstellten Produkten auf verschiedenen Materialien und in verschiedenen Größen unter der Marke ACRFrame.de an den Käufer durch ACR selbst, oder durch von ACR beauftragte Dritte. ACR ist berechtigt, die Waren auf der Rückseite mit einen Signaturaufkleber auszustatten; dies gilt jedoch nicht für klare, durchsichtige und lichtdurchlässige Materialien. Auf explizites Verlangen des Käufers verzichtet ACR auf die Anbringung eines Signaturaufklebers. Dieses Verlangen muss vom Käufer bei Vertragsschluss mitgeteilt werden.
(2) Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Wünscht der Käufer exaktes Format, muss dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden, andernfalls ist eine Beanstandung nicht zulässig. Macht der Käufer bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast, so bestimmt ACR diese Eigenschaften nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ACR bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 7 Arbeitstage ab Geldeingang (Vorkasse). Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängert die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
(2) Sofern ACR verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ACR nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ACR den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ACR berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird ACR unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ACR, wenn ACR ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 9 dieser AGB.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt nach vorheriger einvernehmlicher Terminabsprache ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ACR berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist ACR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, zusätzliche Versandkosten, etc.) zu verlangen.
(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Mehraufwendungen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Sollte ACR einen vereinbarten Liefertermin verschuldet nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot angegebenen Preise.
(2) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
(3) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Nach vorheriger individueller Absprache übernimmt ACR den Export und die Zollabfertigung auf Kosten des Käufers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt ACR nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
(4) Der Kaufpreis ist sofort nach Vertragsschluss fällig (Vorkasse).
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ACR behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist ACR nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann ACR den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Rechteinräumung / Urheberrechte
(1) Sofern der Käufer ACR Bildmaterial zur Verfügung stellt, räumt der Käufer ACR hieran die nicht-exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte ein, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind; insbesondere das Recht der Verwertung des Bildmaterials durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung.
(2) ACR ist berechtigt, das Bildmaterial zu ändern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden und mit anderen Werken und Leistungen zu verbinden.
(3) Käufer steht dafür ein, dass das Bildmaterial keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte, verletzt. Käufer garantiert alle zur vertragsgemäßen Nutzung des Bildmaterials erforderlichen Rechte inne zu haben bzw. etwa notwendige Einverständnisse eingeholt zu haben. Käufer hat auf Verlangen von ACR den Nachweis zu erbringen, dass von Dritten umfassende Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte im vertragsgemäßen Umfang eingeräumt wurden.
(4) Für den Fall, dass ein Dritter ACR gegenüber Rechte behauptet, die ACR in der vertragsgemäßen Nutzung des Bildmaterials behindern, wird Käufer ACR auf erste Anforderung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten freistellen und jeglichen Schaden, der ACR wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung ACR ersetzen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ACR aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ACR das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte übereignet, verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat ACR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ACR gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ACR berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ACR ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf ACR diese Rechte nur geltend machen, wenn ACR dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu vermischen oder zu verarbeiten.
(5) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

§ 9 Gewährleistung/Haftung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Die Geltendmachung von Sachmängeln setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat insbesondere auch seine Rügepflichten gegenüber dem Spediteur / Frachtführer zu beachten. Ist bei Eintreffen der Ware diese oder die Verpackung beschädigt, hat sich der Auftraggeber dies vom Spediteur / Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung dem Auftragnehmer unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen einzuräumen, es sei den es handelt sich um Sonderanfertigungen. Hier erfolgt die Nacherfüllung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen Schadensersatz zu verlangen. Fehlerhafte Ware ist vor Ersatz zurückzugeben, es sei denn der Auftragnehmer verzichtet hierauf schriftlich.
(4) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt: Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz; wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche dem Auftragnehmer hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §479 Abs. 1 BGB oder §634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen des vorherigen Absatzes gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Satz 1 des vorherigen Absatzes.

Die Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, [im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,] in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergebliche Aufwendungen.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

(7) Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erkennbare Beschädigungen an der Verpackung und unvollständige Lieferungen hat sich der Unternehmer vom Spediteur oder Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen.
(8) Eine natürliche Abnutzungen oder ein fehlerhafter bzw. nachlässiger Gebrauch der Ware werden von der Sachmängelhaftung nicht umfasst. Ebenso vom Auftraggeber zu vertretende Einwirkungen auf die Ware, die nicht in den üblichen, bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware fallen.
(9) Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Rückgaberecht
Es wird kein Rückgaberecht eingeräumt.

§ 12 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Soweit ACR dem Käufer gem. § 10 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen ACR und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in Hennef (Sieg). ACR ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Stand: 02.03.2017

§ 11 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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